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AGB

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedienungen gelten für sämtliche auch künftige Angebote und Lieferungen des Verkäufers. Der Verkäufer verkauft nur zu seinen Verkehrs-, Lieferungs- und Zahlungsbedienungen unter Ausschluss der Einkaufsbedingungen des Käufers, auch wenn dieselben dem Verkäufer bereits von dem Käufer mitgeteilt worden sind oder in seiner Bestellung ausdrücklich aufgeführt werden.

Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Falls sich nach Abschluss eines Vertrages herausstellt, dass die Ware den deutschen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht entspricht, so ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann aus dem Rücktritt keine rechtlichen Ansprüche herleiten, wobei auch hier die Haftung des Verkäufers wegen Verschuldens, soweit nach § 276 BGB zulässig, ausgeschlossen ist.

Für alle Abschlüsse auf Lieferungen von oder aus Abladungspartien oder schwimmender bzw. Rollender Ware gilt glückliche Ankunft und richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung als Vorbehalt.

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2. Lieferzeiten und Lieferfristen

Höhere Gewalt, unvorhersehbare Schwierigkeiten infolge von Rohstoffmangel, Betriebseinschränkungen und -stillegungen, Produktionsstörungen der mit Lieferung betrauten Werke, Sturm, Unwetter und Überschwemmung, regierungsseitige Anordnungen und/oder Kontrollen, totale oder teilweise Behinderung im Wachstum der Ernte, mangelnder Fischfang, unvorhersehbare Versandschwierigkeiten und andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, wie beispielsweise Streik, befreien ihn während der Dauer der Störung und deren Auswirkungen von seiner Lieferpflicht und führen nicht zum Verzug.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung abgeschlossener Verträge ganz oder teilweise aufzuschieben oder ganz oder teilweise von diesen Verträgen zurückzutreten, wenn die Absatz 1 genannten Ereignisse eintreten; dies gilt auch dann, wenn das Geschäft während des Vorliegen solcher Umstände abgeschlossen worden ist. Ersatzansprüche irgendwelcher Art stehen dem Käufer in einem solchen Falle nicht zu; der Käufer ist auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Verzug des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Käufer darf erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer ihm nicht bis zum Ablauf der Frist die Versandbereitschaft gemeldet hat.

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung kann gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden.

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3. Menge

Die Mengenangaben berechtigten den Verkäufer zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5%, dies gilt auch bei frachtfreien Lieferungen. Die Wahl von Ara und Weg des Transportes bei frachtfreien Lieferungen unterliegt dem freien Willen des Verkäufers. Hierbei geht das Transportrisiko zu Lasten des Käufers.

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4. Angebote und Preise

Die Angebote des Verkäufers sin in jedem Falle freibleibend hinsichtlich Preis, Verpackungseinheit, Liefermenge sowie Liefer- und Abladezeit. Nach Vertragsabschluss anstehende Spesen und Nebenkosten jeder Art sowie Steuern und/oder sonstige Abgaben gehen ebenso wie Änderungen von Einfuhr- und Zollbestimmungen sowie lebensmittel- und veterinärrechtlicher Vorschriften steht zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch hinsichtlich Preiserhöhung durch Frachten oder Devisenkurse.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.

Im Falle einer Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt diese für den Verkäufer so, dass dieser Hersteller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB ist und deren Eigentümer wird. Auch die neue Sache ist Vorbehaltsware. Wenn der Käufer Waren des Verkäufers mit Waren anderer Verkäufer oder mit seinen eigenen Waren verbindet, vermischt oder verarbeitet, so erlangt der Verkäufer auf jeden Fall im Verhältnis des Wertes des von ihm gelieferten Waren zu dem Wert des anderen Ware das Miteigentum an der neuen Sache.

Die Forderungen des Käufers aus einem Weiterverkauf und aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits an den Verkäufer im Voraus abgetreten. Sicherungsabtretung, Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt sowie Schadenersatzansprüche des Käufers gegen seine Kunden gehen in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Verkäufer über. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen solange des Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen Drittschuldner anzuregen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seine Zahlungsverpflichtungen und seinen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und so lange sich seine wirtschaftliche Lage nicht verschlechtert. 

Diese Berechtigung, die Forderungen solange einzuziehen, gilt so lange, bis ihm der Verkäufer eine andere Weisung erteilt. 

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf Verlangen abzutreten. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Leistungen nach seiner Wahl freigeben. 

 

6. Mängelrüge

Mängelrügen, ob offene oder verborgene, müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware beim Käufer schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich in der Weise erhoben werden, das der Verkäufer die Rechtzeitigkeit und Berechtigung der Rüge nachprüfen kann. Auch Gewichtsbeanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich in der Weise erhoben werden, das der Verkäufer die Rechtzeitigkeit und Berechtigung der Beanstandung prüfen kann; in jedem Fall ist dem Verkäufer entsprechend Gelegenheit einzuräumen.

Ansprüche auf Ersatzlieferung einwandfreier Ware und auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder für Mangelfolgeschäden werden ausgeschlossen; die Mängelrügen entbinden der Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. 

 

7. Zahlung

Zahlungen sind ausschließlich an den Verkäufer zu leisten und zwar so, dass dieser den vollen Gegenwert für die gelieferte Ware in verlustfreier Kasse erhält. Zurückhaltung oder Aufrechnung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche desVerkäufers sind dem Käufer nicht gestattet. Die Aufrechnung ist dem Käufer jedoch insoweit gestattet, als der Verkäufer die Gegenforderungen anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.

Vom 10. Tag nach Fälligkeit der Zahlung an können ohne vorherige Mahnung Zinsen bis zu 5% über den Bundesbankdiskont berechnet werden. Mahn- und Inkassospesen sowie evtl. Weitere Spesen gehen jedenfalls zu Lasten des Käufers.

Wird Wechselzahlung vereinbart, so gehen die Diskontspesen, der Wechselstempel und evtl. Einzuspeisen ebenfalls zu Lasten des Käufers; Schecks und/oder vereinbarte Wechsel werden nicht an Zahlung statt angenommen und gelten erst nach Eingang des Gegenwertes als Zahlung. Bei Bekanntwerden ungünstiger Kreditverhältnisse des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Verkauf oder deren Abmachungen jederzeit zurückzutreten, wenn der Käufer keine genügende Sicherheit leistet.

 

8. Zurücknahme der Ware

Kommt der Käufer den ihm obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen nicht nach oder tritt eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ein, so ist der Verkäufer weiterhin berechtigt, die Eigentumsvorbehalts- und Miteigentumsware im Sinne der Ziffer 5 in unmittelbaren Besitz zu nehmen zum Zweck der Verwertung. An die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf ist der Verkäufer nicht gebunden. 

 

9. Sonstige Vereinbarungen

Jegliche Abweichungen von vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verkäufers Gültigkeit. Im übrigen gehen im Falle von Abweichungen die geschriebenen den gedruckten Bedingungen vor.

Durch die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit das Gesetzt zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für beide Teile Potsdam. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

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